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§
22 Fahrer-Rechtsschutz (ARB 2000)
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte
Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft
als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen
Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle
Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen
vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des
Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für
alle Betriebsangehörigen treffen.
Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
-
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g)
aa)
-
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§2 j)
Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die
im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der
Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Verkehrs-Rechtsschutz
Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist
eingeschlossen.
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Versicherungskennzeichenversehen, besteht kein Rechtsschutz.
Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der
Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der
Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet
der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
Quelle: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB 2000) |