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Gesetzlicher
Beitragszuschlag
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Gesetzlicher
Beitragszuschlag |
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Gesetzlicher Beitragszuschlag (PKV) – In der substitutiven
Krankheitskostenversicherung (Private Kranken-Vollversicherung) ist gem.
§ 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) für Personen mit
einem rechnungsmäßigen Alter zwischen 21 und 60 Jahren ein Zuschlag von
10% des Bruttobeitrages zu erheben. Anwartschafts- u. Anwärtertarife,
Tagegeldtarife sowie Pflegeversicherungen sind davon nicht betroffen.
Der Zuschlag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten, in dem
die betroffene versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, und
erhöht unmittelbar die Alterungsrückstellung. Der gesetzliche
Beitragszuschlag dient dazu, Beitragserhöhungen nach dem 65. Lebensjahr
ganz oder teilweise zu finanzieren und mit Vollendung des 80.
Lebensjahres
Beitragssenkungen aus den dann ggf. noch verbleibenden Mitteln
vorzunehmen. |
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| Siehe auch: |
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Krankenversicherung |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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