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Bezugsberechtigung
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Bezugsberechtigung |
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Versicherungsnehmer einer Unfall-, Renten- oder Lebensversicherung sind
berechtigt, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit eine
Bezugsberechtigung für die versicherten Leistungen festzulegen. Die
Begünstigung für eine andre Person kann wahlweise widerruflich oder
unwiderruflich sein. Wird eine unwiderrufliche Begünstigung vereinbart,
so kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des bisherigen Begünstigten
geändert werden. Gleiches gilt für die Beleihung und Abtretung. Bei
Eintritt eines Versicherungsfalles wandelt sich das widerrufliche
Bezugsrecht automatisch in ein unwiderrufliches Bezugsrecht. |
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| Siehe auch: |
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Kapitalversicherung |
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Sachversicherung |
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Abtretung |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011 |
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