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Alfred
Manes (in Encyclopedia of the Social Sciences, Vol. 8, 1935, Seite 95)
definiert Versicherung als Beseitigung des Risikos eines Einzelnen durch
Beiträge von Vielen („The essence of insurance lies in the elimination
of the uncertain risk of loss for the individual through the combination
of a large number similarily exposed individuals who each contribute to
a common fund of premiums sufficient to make good the loss caused any
one individual.”).
Karl Hax definiert
Versicherung als „die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen,
im ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines
zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs“. Versicherungsbegriff nach
Farny: Versicherung ist die Deckung, eines im einzelnen ungewissen,
insgesamt schätzbaren Geldbedarfs, auf der Grundlage eines
Risikoausgleiches im Kollektiv und in der Zeit. Eine gesetzliche
Definition besteht nicht.
Der Versicherung liegt der Mechanismus der gemeinsamen Tragung von
Risiken in einem Kollektiv (Pool, Portefeuille) zu Grunde. Der Vorteil
dieser gemeinsamen Tragung beruht auf einer mathematisch durch das
Gesetz der großen Zahlen beschriebenen Gesetzmäßigkeit, nach der bei
steigender Anzahl von gleichartigen Ereignissen sich der tatsächliche
Ausgang dem erwarteten Ausgang (also dem mittleren Wert aller möglichen
Ausgänge) anpasst; die Streuung (Variabilität) der Ausgänge um den
mittleren Wert nimmt mit steigender Kollektivgröße gesetzmäßig,
mathematisch beschrieben durch den Zentralen Grenzwertsatz, ab. Demnach
verringert sich das Risiko der Schwankung des Ausgangs umso mehr, je
größer das Kollektiv ist. Dieser risikomindernde Effekt einer
gemeinsamen Tragung von Risiken in einem Kollektiv wird als
Risikoausgleich im Kollektiv bezeichnet. Im Ergebnis wird dadurch das
Risiko des Versagens des Risikoausgleichs, also dass das Kollektiv nicht
genügend Geld hat, alle Schäden zu bezahlen, mit steigender
Kollektivgröße immer kleiner. Ein großes Kollektiv braucht letztlich
proportional weniger Kapital als Vorsorge für ein solches Versagen, als
ein kleines Kollektiv oder gar ein Individuum für sein eigenes Risiko.
Geringeres Kapital bedeutet aber vor allem geringere Finanzierungskosten
und damit bewirkt der Risikoausgleich im Kollektiv, dass Risiken für
alle Beteiligten günstiger abgesichert werden können, als dies
individuell möglich wäre.
Beispiel: Ein Haus hat einen Wert von beispielsweise 100.000 €. Nehmen
wir an, die Wahrscheinlichkeit, dass es abbrennt, sei 0,1 % in jedem
Jahr. Um sich selbst gegen den Verlust des Hauses zu schützen, müsste
der Hausbesitzer ständig 100.000 € als Reserve verfügbar haben. Dieses
ständige Bereithalten von Geld bewirkt Finanzierungskosten von
beispielsweise 1 %, also 1.000 € pro Jahr. Damit kostet die individuelle
Absicherung des Hauses gegen Brand jedes Jahr 1.000 €, selbst wenn das
Haus nicht abbrennt (zusätzlich kommt noch der durchschnittliche Verlust
aus Bränden in Höhe von 100 € pro Jahr hinzu). Tun sich hingegen 100.000
Hausbesitzer zusammen und sichern sich gemeinsam ab, treten im Kollektiv
fast mit Sicherheit Brände auf, durchschnittlich 100 pro Jahr mit
Gesamtkosten von 10.000.000 €. Dies kostet aber, verteilt auf alle
100.000 Hausbesitzer, den einzelnen nur die 100 € durchschnittliche
Brandkosten. Um gegen zufällig viele Brände gewappnet zu sein, muss das
Kollektiv zwar noch zusätzlich Kapital bereit stellen, doch beträgt dies
bei ausreichender Sicherheit zum Beispiel nur 10.000.000 €. Selbst wenn
man für dieses Kapital besonders hohe Finanzierungskosten unterstellt,
beispielsweise 20 %, entfallen auf den Einzelnen nur Finanzierungskosten
von 20 €. Damit würde die Absicherung im Kollektiv jeden Einzelnen nur
120 € kosten, statt (langjährig durchschnittlich) 1.100 € bei
individueller Absicherung. Je größer das Kollektiv ist, desto weniger
Kapital wird zur Absicherung benötigt und desto mehr nähert sich der
Preis der Versicherung dem reinen Erwartungswert des Schadens von 100 €
an.
Diese wesentliche Verbilligung der Absicherung gegen Risiken durch
Versicherung machte überhaupt erst den für die moderne Wirtschaft
wesentlichen Aufbau wertvoller Industrieanlagen und auch den Aufbau
privater Werte möglich, deren große Zahl wiederum erst eine effektive
Absicherung im Kollektiv ermöglicht. Damit ist die Entwicklung der
modernen Industriestaaten untrennbar mit der Entwicklung des
Versicherungswesens verbunden.
Grundsätzlich lässt sich dieser Effekt stets von einem gemeinschaftlich
organisierten Risikoausgleichskollektiv erzielen. Doch sind solche in
der Praxis im Hinblick auf die benötigte Zahl von Risiken meist nicht
auf rein gemeinschaftlicher Basis organisierbar. Daher treten in einer
Marktwirtschaft Unternehmer (als Versicherer bezeichnet) auf, die sich
den Risikoausgleichseffekt zu Nutze machen, um die systematische
Übernahme von Risiken mit einem im Hinblick auf die Gewinnmöglichkeiten
akzeptablen unternehmerischen Risiko durchzuführen. Die wesentlichen
Merkmale eines solchen privatwirtschaftlich organisierten,
gewinnorientierten Versicherers sind:
Der Versicherer erhebt von den Versicherungsnehmern einen fest
vereinbarten Versicherungsbeitrag. Ggf. auftretende Schäden muss der
Versicherer dann ausgleichen.
Der Versicherer stellt zur Absicherung höherer Schäden Eigenkapital, das
demzufolge unter Risiko steht. Sind die Schäden niedriger als die
Schäden und übrigen Aufwendungen des Versicherers, verbleibt der Rest
als Gewinn zur Entlohnung für die Stellung dieses risikobehafteten
Eigenkapitals. Oft werden die Gewinne aber nicht ausgeschüttet, sondern
verbleiben im Versicherer, um die Eigenkapitalbasis und damit die
Sicherheit des Versicherers zu erhöhen. Zugleich erhöht sich durch diese
Thesaurierung von Gewinnen auch der Wert des Versicherers für den
Eigentümer.
Wegen des Risikoausgleichseffekts genügen dem Versicherer schon geringe
Sicherheitszuschläge in den Beiträgen und ein relativ niedriges
Eigenkapital, um das Geschäft mit ausreichender Sicherheit für die
Versicherungsnehmer und angemessenem Gewinn auf das Eigenkapital
betreiben zu können.
Damit ist Versicherung die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip
arbeitende wirtschaftliche Absicherung von Risiken gegen
Beitragszahlung; sie wird entweder nach dem Assoziationsprinzip als
Gegenseitigkeitsversicherung oder nach dem Spekulationsprinzip als
Erwerbsversicherung betrieben. Allerdings betreiben auch die
Gegenseitigkeitsversicherer heute kaum noch ein reines
Risikoausgleichskollektiv (abgesehen von einigen wenigen kleineren
Vereinen, meist Tierversicherungen, z. B. Kuhgilden), sondern erheben
feste Beiträge nach dem Spekulationsprinzip.
Antike Vorformen der Gegenseitigkeitsversicherung begegnen uns in den
ägyptischen, griechischen und römischen Begräbnisvereinen (collegia
tenuiorum), die mittels regelmäßiger Beiträge für ein anständiges
Begräbnis ihrer Mitglieder und für den Totenkult sorgten. Die bis in die
Neuzeit fortwirkende Entwicklung der Gegenseitigkeitsversicherung
beginnt jedoch erst im frühen Mittelalter in Nordeuropa mit der auf
einem gegenseitigen Treueverhältnis beruhenden und sich zur gemeinsamen
Erfüllung religiöser, politischer, wirtschaftlicher und geselliger
Zwecke zusammenschließenden Gilden und Genossenschaften, die sich
bevorzugt der gemeinschaftlichen Risikoübernahme und Hilfeleistung bei
Tod, Brand, Viehsterben, Schiffbruch und Gefangennahme widmeten. Im 17.
und 18. Jahrhundert entstanden auf staatliche Initiative die ersten
öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten.
Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig. Voraussetzung ist
allerdings, dass sie sich nach statistisch fassbaren Gesetzmäßigkeiten
realisieren. Daher sind beispielsweise Risiken, die wesentlich auf dem
Verhalten von Menschen beruhen, wie wirtschaftlicher Erfolg einer
Unternehmung, Marktpreisrisiken, oder vorsätzliches Verhalten nicht
versicherbar. Die versicherbaren Risiken lassen sich aber auf wenige
Risikogruppen reduzieren, die allerdings keine exakten Grenzen haben:
biometrische Risiken, darunter versteht man die das Leben und den
Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken wie
Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Langlebigkeit und vorzeitigen
Tod. Sie werden durch Lebensversicherungsprodukte abgedeckt
Kostenrisiken (beispielsweise Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden
beispielsweise durch die Rechtsschutzversicherung und die
Krankenversicherung gedeckt
Schadensrisiken (beispielsweise Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch
zahlreiche Schadensversicherungsarten gedeckt (beispielsweise
Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der
Haftpflichtversicherung gedeckt
Die Rechtsordnung trennt das Versicherungsrecht in das immer
umfangreicher werdende Sozialversicherungsrecht und das
Privatversicherungsrecht, das wiederum Versicherungsunternehmensrecht,
Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht umfasst. Das
Versicherungsvertragsrecht ist besonderes Schuldvertragsrecht und als
solches das den Besonderheiten des Versicherungsvertrages gerecht
werdende Sonderprivatrecht.
Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den
Versicherungen gezählt werden, da es sich nur um umlagefinanzierte
(Umlageverfahren) staatlich organisierte Pflichtversicherungen handelt.
Zudem werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge nicht
unter den Leistungsberechtigten umgelegt, sondern von einer Generation
für die andere erbracht (Generationenvertrag). Sie bildet keine
Rückstellungen, sondern finanziert sich aus den laufenden Einnahmen und
ist damit nicht demographiefest. Sozialversicherungen werden an dieser
Stelle nicht weiter behandelt. |