Krankenversicherung

 

Bezugsberechtigung hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Bezugsberechtigung

Versicherungsnehmer einer Unfall-, Renten- oder Lebensversicherung sind berechtigt, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit eine Bezugsberechtigung für die versicherten Leistungen festzulegen. Die Begünstigung für eine andre Person kann wahlweise widerruflich oder unwiderruflich sein. Wird eine unwiderrufliche Begünstigung vereinbart, so kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des bisherigen Begünstigten geändert werden. Gleiches gilt für die Beleihung und Abtretung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles wandelt sich das widerrufliche Bezugsrecht automatisch in ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

 
Siehe auch:
Kapitalversicherung
Sachversicherung
Abtretung

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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